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Art. 22 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 22 GFA · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Teil V. Finanzaufsicht (Artikel 38 bis 57) des Gesetzes über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht vom 30. August 2007 aufgehoben.

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