Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.300 GFALVF CH-GR

Art. 21 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Mitwirkung und Anzeigepflicht

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 GFA · Mitwirkung und Anzeigepflicht

1. Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt sie oder er auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.

2. Mängel von grundsätzlicher und wesentlicher finanzieller Bedeutung sind unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.

← Art. 20 GFA Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Aufgabe und Organisation Art. 22 GFA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →