710.300
GFALVF
CH-GR
Art. 21 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Mitwirkung und Anzeigepflicht
Verfahren
Art. 21 GFA · Mitwirkung und Anzeigepflicht
1. Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt sie oder er auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
2. Mängel von grundsätzlicher und wesentlicher finanzieller Bedeutung sind unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.