Art. 2 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Aufsichtsbereich
Art. 2 GFA · Aufsichtsbereich
1. Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen
a) das Rechnungswesen des Grossen Rates;
b) die kantonale Verwaltung;
c) * die Verwaltung der Gerichte und Schlichtungsbehörden;
d) die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;
e) Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt;
f) Organisationen und Personen, die erhebliche kantonale Beiträge empfangen.
2. Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle oder Kontrollstelle eingerichtet ist. Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, welche Prüfungsaufgaben wahrnehmen.
3. Die Aufsichtstätigkeit gemäss Absatz 1 Literae d und e beschränkt sich grundsätzlich auf den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht. Weitergehende Prüfungen kann die Finanzkontrolle nur im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission oder der Regierung durchführen.
4. Die Aufsichtstätigkeit gemäss Absatz 1 Litera f erfolgt in Koordination mit dem für die Überwachung zuständigen Departement.