Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.300 GFALVF CH-GR

Art. 19 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Dokumentation

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 GFA · Dokumentation

1. Beschlüsse und Verfügungen der Regierung, der Gerichte, der Schlichtungsbehörden, der Departemente und der Dienststellen, welche den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert verfügbar zu halten.

← Art. 18 GFA Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Aufgabe und Organisation Art. 20 GFA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →