710.300
GFALVF
CH-GR
Art. 19 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Dokumentation
Verfahren
Art. 19 GFA · Dokumentation
1. Beschlüsse und Verfügungen der Regierung, der Gerichte, der Schlichtungsbehörden, der Departemente und der Dienststellen, welche den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert verfügbar zu halten.