710.300
GFALVF
CH-GR
Art. 18 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Strafbare Handlungen
Verfahren
Art. 18 GFA · Strafbare Handlungen
1. Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanzkontrolle dies dem zuständigen Departement, der Standeskanzlei, dem Obergericht oder dem Justizgericht. Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.
2. Über die Einreichung einer Strafanzeige werden die Regierung und die Geschäftsprüfungskommission informiert.
3. Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle die Regierung sowie die Geschäftsprüfungskommission über die von ihr entdeckten Hinweise.