Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.300 GFALVF CH-GR

Art. 18 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Strafbare Handlungen

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 GFA · Strafbare Handlungen

1. Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanzkontrolle dies dem zuständigen Departement, der Standeskanzlei, dem Obergericht oder dem Justizgericht. Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.

2. Über die Einreichung einer Strafanzeige werden die Regierung und die Geschäftsprüfungskommission informiert.

3. Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle die Regierung sowie die Geschäftsprüfungskommission über die von ihr entdeckten Hinweise.

← Art. 17 GFA Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Aufgabe und Organisation Art. 19 GFA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →