710.300
GFALVF
CH-GR
Art. 17 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Tätigkeitsbericht
Berichterstattung und Beanstandungen
Art. 17 GFA · Tätigkeitsbericht
1. Die Finanzkontrolle erstattet der Geschäftsprüfungskommission und der Regierung jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert.
2. Der Bericht kann ganz oder teilweise dem Grossen Rat unterbreitet werden, wobei das Amtsgeheimnis und die Persönlichkeitsrechte zu wahren sind. Mindestens einmal pro Legislatur ist Bericht zu erstatten.