Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.300 GFALVF CH-GR

Art. 17 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Tätigkeitsbericht

Berichterstattung und Beanstandungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 GFA · Tätigkeitsbericht

1. Die Finanzkontrolle erstattet der Geschäftsprüfungskommission und der Regierung jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert.

2. Der Bericht kann ganz oder teilweise dem Grossen Rat unterbreitet werden, wobei das Amtsgeheimnis und die Persönlichkeitsrechte zu wahren sind. Mindestens einmal pro Legislatur ist Bericht zu erstatten.

← Art. 16 GFA Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Aufgabe und Organisation Art. 18 GFA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →