Art. 16 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Erledigung und Entscheid
Art. 16 GFA · Erledigung und Entscheid
1. Die Finanzkontrolle setzt der Dienststelle, dem Regionalgericht oder der Schlichtungsbehörde in der Regel eine Frist, innert welcher die Beanstandung zu erledigen oder einem Antrag Folge zu geben ist. Diese orientieren die Finanzkontrolle innert der festgesetzten Frist über die Erledigung der Beanstandungen oder Anträge.
2. Lässt sich eine Beanstandung oder ein Antrag nicht innert der festgesetzten Frist erledigen, oder sind die Beanstandungen und Anträge bestritten, so unterbreitet die Finanzkontrolle die Angelegenheit zum endgültigen Entscheid
a) der Regierung in Fällen, die nicht die Gerichte betreffen;
b) * der zuständigen Aufsichtskommission zuhanden des Grossen Rates in Fällen, die das Obergericht oder das Justizgericht betreffen;
c) * dem Obergericht in Fällen, die ein Regionalgericht oder eine Schlichtungsbehörde betreffen.
3. Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung oder eines Antrages der Finanzkontrolle dürfen weder Zahlungen geleistet noch Verpflichtungen eingegangen werden, welche Gegenstand des Verfahrens bilden.