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Art. 15 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Beanstandungen

Berichterstattung und Beanstandungen
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Art. 15 GFA · Beanstandungen

1. Geschäftsvorfälle, welche den Grundsätzen von Artikel 10 widersprechen, wie auch Unstimmigkeiten und Unzulänglichkeiten der Rechnungsführung, müssen von der Finanzkontrolle beanstandet werden.

2. Nimmt die Finanzkontrolle bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Mängel der Organisation, der Arbeitsweise oder des Arbeitseinsatzes wahr, welche nicht direkt das Finanz- und Rechnungswesen betreffen, so gibt sie dem vorgesetzten Departement, der Standeskanzlei, dem Obergericht sowie dem Departement für Finanzen und Gemeinden davon schriftlich Kenntnis. Sie kann Verbesserungsmassnahmen empfehlen.

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