Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.300 GFALVF CH-GR

Art. 14 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Berichterstattung und Anträge

Berichterstattung und Beanstandungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 GFA · Berichterstattung und Anträge

1. Die Finanzkontrolle gibt ihre Feststellungen in mündlicher oder schriftlicher Form bekannt. Über die Ergebnisse von Dienststellen-Revisionen und übrigen wichtigen Prüfungen sowie bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung erstattet sie in jedem Fall schriftlichen Bericht.

2. Der Bericht, der mit Anträgen verbunden werden kann, geht an die zuständige kantonale Dienststelle, das zuständige Regionalgericht, die zuständige Schlichtungsbehörde, das zuständige Departement, die Standeskanzlei, das Obergericht, das Justizgericht und an das Departement für Finanzen und Gemeinden. Bei Revisionsstellenmandaten richtet sich der Bericht an das zuständige Organ.

3. Die Berichte der Finanzkontrolle und die dazugehörigen Unterlagen sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip.

← Art. 13 GFA Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Aufgabe und Organisation Art. 15 GFA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →