Art. 14 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Berichterstattung und Anträge
Art. 14 GFA · Berichterstattung und Anträge
1. Die Finanzkontrolle gibt ihre Feststellungen in mündlicher oder schriftlicher Form bekannt. Über die Ergebnisse von Dienststellen-Revisionen und übrigen wichtigen Prüfungen sowie bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung erstattet sie in jedem Fall schriftlichen Bericht.
2. Der Bericht, der mit Anträgen verbunden werden kann, geht an die zuständige kantonale Dienststelle, das zuständige Regionalgericht, die zuständige Schlichtungsbehörde, das zuständige Departement, die Standeskanzlei, das Obergericht, das Justizgericht und an das Departement für Finanzen und Gemeinden. Bei Revisionsstellenmandaten richtet sich der Bericht an das zuständige Organ.
3. Die Berichte der Finanzkontrolle und die dazugehörigen Unterlagen sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip.