710.300
GFALVF
CH-GR
Art. 13 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Besondere Aufträge und Beratung
Aufgaben
Art. 13 GFA · Besondere Aufträge und Beratung
1. Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Geschäftsprüfungskommission, die Regierung, die Departemente sowie das Obergericht können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
2. Die Berichterstattung in diesen Fällen erfolgt nur an das auftraggebende Organ, welches nach allgemeinen Grundsätzen über das Informieren weiterer Stellen entscheidet.
3. Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährdet wird. Aufträge von parlamentarischen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden.