Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.300 GFALVF CH-GR

Art. 13 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Besondere Aufträge und Beratung

Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 GFA · Besondere Aufträge und Beratung

1. Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Geschäftsprüfungskommission, die Regierung, die Departemente sowie das Obergericht können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.

2. Die Berichterstattung in diesen Fällen erfolgt nur an das auftraggebende Organ, welches nach allgemeinen Grundsätzen über das Informieren weiterer Stellen entscheidet.

3. Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährdet wird. Aufträge von parlamentarischen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden.

← Art. 12 GFA Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Aufgabe und Organisation Art. 14 GFA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →