Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.300 GFALVF CH-GR

Art. 12 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Allgemeine Aufgaben

Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 GFA · Allgemeine Aufgaben

1. Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes, insbesondere für

a) * die Prüfung der Jahresrechnung, der separaten Rechnungen der Dienststellen, der öffentlich-rechtlichen Anstalten, der Departemente, der Gerichte und der Schlichtungsbehörden;

b) die Prüfung der internen Kontrollsysteme;

c) die Vornahme von Systemprüfungen, Projektprüfungen und Prüfungen der Wirkungsrechnungen;

d) Prüfungen im Auftrage des Bundes;

e) Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

2. Die Finanzkontrolle wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst und die Haushaltsführung sowie bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen.

3. Die Finanzkontrolle hat keine Vollzugsaufgaben.

← Art. 11 GFA Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Aufgabe und Organisation Art. 13 GFA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →