Art. 12 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Allgemeine Aufgaben
Art. 12 GFA · Allgemeine Aufgaben
1. Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes, insbesondere für
a) * die Prüfung der Jahresrechnung, der separaten Rechnungen der Dienststellen, der öffentlich-rechtlichen Anstalten, der Departemente, der Gerichte und der Schlichtungsbehörden;
b) die Prüfung der internen Kontrollsysteme;
c) die Vornahme von Systemprüfungen, Projektprüfungen und Prüfungen der Wirkungsrechnungen;
d) Prüfungen im Auftrage des Bundes;
e) Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.
2. Die Finanzkontrolle wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst und die Haushaltsführung sowie bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen.
3. Die Finanzkontrolle hat keine Vollzugsaufgaben.