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Art. 11 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Prüfungsgrundsätze

Grundsätze
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Art. 11 GFA · Prüfungsgrundsätze

1. Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach anerkannten Grundsätzen aus.

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