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Art. 10 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Inhalt der Finanzaufsicht

Grundsätze
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Art. 10 GFA · Inhalt der Finanzaufsicht

1. Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirksamkeit der Haushaltsführung.

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