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Art. 9 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Kontenrahmen

Rechnungslegung
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Art. 9 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Kontenrahmen

1. Der Kontenrahmen gibt die Gliederung für die Erstellung der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung vor.

2. Die Bilanz ist mit fünfstelligen Kontonummern sowie bei Bedarf mit zweistelligen Unterkontoebenen zu führen.

3. Die Erfolgs- und Investitionsrechnung ist mit vier Stellen bei den Funktionen und vier Stellen bei den Kontenarten sowie bei Bedarf mit zweistelligen Unterkontoebenen zu führen.

4. Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind nach Funktionen und Arten gegliedert.

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