Art. 8 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Zuständigkeiten bei Mehrausgaben
Art. 8 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Zuständigkeiten bei Mehrausgaben
1. In Ergänzung zum kantonalen Finanzhaushaltsgesetz kann die Gemeinde die Zuständigkeiten für die Bewilligung von Mehrausgaben gegenüber bewilligten Verpflichtungs- und Budgetkrediten in einem Gesetz regeln.
2. Die Gemeinde ist von der Einholung eines Zusatz- oder Nachtragskredites befreit, wenn sich eine Aufgabenerfüllung als unerlässlich und dringlich erweist.
2bis. Auf die Einholung eines Nachtragskredits kann verzichtet werden, wenn die Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den Verpflichtungskredit gedeckt ist.
3. Fallen gegenüber einem bewilligten Verpflichtungskredit kreditpflichtige Mehrausgaben an und verfügt die Gemeinde über keine Regelung im Sinne von Absatz 1, so bemisst sich die Zuständigkeit nach dem neuen Gesamtkredit.
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b) * ...