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Art. 6 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Preisstandklausel

Kreditrecht
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Art. 6 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Preisstandklausel

1. Enthält der Verpflichtungskredit eine Preisstandklausel, erhöht oder vermindert er sich im Ausmass der Indexveränderung.

2. Wird ein Nettokredit mit einer Preisstandklausel beschlossen, erhöht oder vermindert er sich nach Massgabe der Bruttokredit-Veränderung, sofern die entsprechenden Einnahmen nicht indexiert sind.

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