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Art. 5 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Verpflichtungskredit

Kreditrecht
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Art. 5 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Verpflichtungskredit

1. Der Verpflichtungskredit umfasst alle nach dem Grundsatz der Einheit der Materie zusammengehörenden und in der Finanzbuchhaltung zu erfassenden Aufwände und Erträge oder Ausgaben und Einnahmen, die nach der Genehmigung zur Realisierung des Vorhabens nötig sind.

2. Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.

3. Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm mit mehreren Vorhaben.

4. Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben kann ein Projektierungskredit eingeholt werden.

5. Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten ist als Aufwand oder Ausgabe in das jeweilige Budget einzustellen.

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