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Art. 4 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Budget

Steuerung des Finanzhaushalts
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Art. 4 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Budget

1. Das Budget enthält

a) Aufwände und Erträge in der Erfolgsrechnung;

b) Ausgaben und Einnahmen in der Investitionsrechnung.

2. Mit dem Budget sind dem zuständigen Organ Informationen zur Finanzierung sowie zur Verwendung der noch laufenden Verpflichtungskredite zu liefern.

3. Wesentliche Budgetpositionen, insbesondere jene mit wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, sind zu begründen.

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