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Art. 32 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Neubewertung Verwaltungsvermögen

Schlussbestimmungen
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Art. 32 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Neubewertung Verwaltungsvermögen

1. Das Verwaltungsvermögen ist beim Übergang zu HRM2 nicht neu zu bewerten. Es ist linear während längstens zwölf Jahren abzuschreiben.

2. Wesentliche Investitionen der letzten fünf Jahre vor Einführung von HRM2 oder solche, deren Restnutzungsdauer wesentlich über die Übergangsphase von zwölf Jahre hinausreicht, können gesondert behandelt werden. Sie sind diesfalls neu zu bewerten und gemäss der Anlagekategorie über die Restnutzungsdauer linear abzuschreiben. Eine allfällige Sonderbehandlung des Verwaltungsvermögens ist im Anhang aufzuführen.

3. ...

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