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Art. 30 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Finanzkennzahlen

Finanzkennzahlen
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Art. 30 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Finanzkennzahlen

1. Das Amt für Gemeinden ermittelt aus den eingereichten Daten der Jahresrechnung insbesondere folgende Finanzkennzahlen

a) Selbstfinanzierungsgrad;

b) Zinsbelastungsanteil;

c) Nettoschuld in Franken je Einwohner;

d) Selbstfinanzierungsanteil;

e) Kapitaldienstanteil;

f) Bruttoverschuldungsanteil;

g) Investitionsanteil.

2. Für die Berechnung dieser Finanzkennzahlen gelten die schweizweit für die Gemeinden harmonisierten Definitionen.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) * ...

e) * ...

f) * ...

g) * ...

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