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Art. 3 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Finanzplan

Steuerung des Finanzhaushalts
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Art. 3 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Finanzplan

1. Der Finanzplan ist so zu erstellen, dass er die künftige Entwicklung des Finanzhaushaltes frühzeitig erkennen lässt und dazu beiträgt, eine negative Entwicklung zu vermeiden. Der Finanzplan umfasst mindestens drei dem Budget folgende Jahre.

2. Er enthält

a) die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;

b) einen Überblick über den zukünftigen Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung sowie die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung;

c) die Entwicklung wesentlicher Finanzkennzahlen;

d) einen Ausblick auf die finanzpolitischen Konsequenzen und allenfalls auf die einzuleitenden vorsorglichen Massnahmen.

3. Der Finanzplan wird der Gemeindeversammlung oder dem Parlament zur Kenntnis gebracht.

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