710.200
CH-GR
Art. 29 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Aufbewahrungspflicht
Rechnungs- und Verwaltungsführung
Art. 29 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Aufbewahrungspflicht
1. Unterlagen des Rechnungswesens sind solange aufzubewahren, wie sie als Beweismittel sowie zur Festlegung von Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, mindestens jedoch während zehn Jahren.