Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.200 CH-GR

Art. 29 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Aufbewahrungspflicht

Rechnungs- und Verwaltungsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Aufbewahrungspflicht

1. Unterlagen des Rechnungswesens sind solange aufzubewahren, wie sie als Beweismittel sowie zur Festlegung von Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, mindestens jedoch während zehn Jahren.

← Art. 28 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden Geltungsbereich, Gegenstand und Zweck Art. 30 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →