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Art. 28 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Internes Kontrollsystem

Rechnungs- und Verwaltungsführung
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Art. 28 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Internes Kontrollsystem

1. Die Exekutive sorgt für ein zweckmässiges, risikoorientiertes internes Kontrollsystem.

2. Sie trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

3. Wer durch eine Ausgabe begünstigt wird oder eine Leistung alleine bestellt hat, ist für diesen Fall nicht ausgabenberechtigt.

4. Das Gemeindevermögen wird gesichert

a) gegen unerlaubte Handlungen;

b) durch weitgehende Vermeidung des Barverkehrs;

c) durch jederzeitige Prüfbarkeit.

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