Art. 25 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel
Art. 25 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel
1. Der Beteiligungsspiegel enthält insbesondere
a) Darlehen und Beteiligungen, die mit der öffentlichen Aufgabenerfüllung oder Interessenz im Zusammenhang stehen;
b) Formen der interkommunalen Zusammenarbeit und die ausgelagerten Trägerschaften, an der die Gemeinde als Mitglied oder Trägerin beteiligt ist.
2. Im Gewährleistungsspiegel sind alle Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung ergeben kann. Er umfasst insbesondere
a) Eventualverbindlichkeiten, bei denen die Gemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Defizitgarantien;
b) Leasingverbindlichkeiten;
c) sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen und Reuegelder.