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Art. 24 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Zusätzliche Abschreibungen

Rechnungslegung
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Art. 24 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Zusätzliche Abschreibungen

1. Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen dürfen nur so hoch sein, dass dadurch kein Aufwandüberschuss entsteht.

2. Unzulässig sind zusätzliche Abschreibungen, wenn ein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist.

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