710.200
CH-GR
Art. 24 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Zusätzliche Abschreibungen
Rechnungslegung
Art. 24 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Zusätzliche Abschreibungen
1. Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen dürfen nur so hoch sein, dass dadurch kein Aufwandüberschuss entsteht.
2. Unzulässig sind zusätzliche Abschreibungen, wenn ein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist.