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Art. 23 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Anlagekategorien, Nutzungsdauer, Abschreibungssatz

Rechnungslegung
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Art. 23 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Anlagekategorien, Nutzungsdauer, Abschreibungssatz

1. Die Anlagegüter sind in folgende Kategorien zu unterteilen und entsprechend linear abzuschreiben

a) Hochbauten

1. Nutzungsdauer 33 Jahre

2. Abschreibungssatz 3,03 %;

b) Tiefbauten

1. Nutzungsdauer 40 Jahre

2. Abschreibungssatz 2,50 %;

c) Wald, Alpen und übrige Sachanlagen

1. Nutzungsdauer 40 Jahre

2. Abschreibungssatz 2,50 %;

d) Kanal- und Leitungsnetze, Gewässerverbauungen

1. Nutzungsdauer 50 Jahre

2. Abschreibungssatz 2,00 %;

e) Orts- und Regionalplanungen sowie übrige Planungen

1. Nutzungsdauer 10 Jahre

2. Abschreibungssatz 10,00 %;

f) Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine Motorfahrzeuge

1. Nutzungsdauer 8 Jahre

2. Abschreibungssatz 12,50 %;

g) Spezialfahrzeuge (Feuerwehr, Strassenreinigung)

1. Nutzungsdauer 15 Jahre

2. Abschreibungssatz 6,67 %;

h) Informatik- und Kommunikationssysteme

1. Nutzungsdauer 5 Jahre

2. Abschreibungssatz 20,00 %;

i) immaterielle Anlagen

1. Nutzungsdauer 5 Jahre

2. Abschreibungssatz 20,00 %.

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