Art. 21 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Wertberichtigungen
Art. 21 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Wertberichtigungen
1. Ist bei einer Position des Finanz- oder des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird der bilanzierte Wert berichtigt.
2. Dauerhaft ist die Wertminderung dann, wenn aller Voraussicht nach angenommen werden muss, dass der bilanzierte Wert auf absehbare Zeit nicht mehr erreicht werden kann, oder dann, wenn die Position durch Zerstörung, Alterung oder ähnliche Umstände den Wert teilweise oder ganz verloren hat beziehungsweise die Position nicht mehr im bisherigen Ausmass genutzt werden kann.
3. Liegt bei den Forderungen ein Verlustrisiko vor, ist ein Delkredere zu bilden. Wesentliche Positionen bei Forderungen werden einzeln bewertet. Die übrigen Positionen können pauschal wertberichtigt werden. Der pauschale Wertberichtigungssatz beträgt in der Regel maximal fünf Prozent.