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Art. 20 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Bewertung Finanzvermögen

Rechnungslegung
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Art. 20 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Bewertung Finanzvermögen

1. Das Finanzvermögen wird per Bilanzstichtag wie folgt bewertet

a) Flüssige Mittel zu Nominalwerten;

b) Forderungen zu Nominalwerten;

c) Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert;

d) Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert;

e) Fremdwährungen zum Kurswert;

f) aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten;

g) Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert beziehungsweise zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter liegt;

h) Sachanlagen zum Marktwert, Grundstücke und Gebäude mindestens alle zehn Jahre;

i) Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital zu Nominalwerten.

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