710.200
CH-GR
Art. 20 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Bewertung Finanzvermögen
Rechnungslegung
Art. 20 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Bewertung Finanzvermögen
1. Das Finanzvermögen wird per Bilanzstichtag wie folgt bewertet
a) Flüssige Mittel zu Nominalwerten;
b) Forderungen zu Nominalwerten;
c) Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert;
d) Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert;
e) Fremdwährungen zum Kurswert;
f) aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten;
g) Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert beziehungsweise zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter liegt;
h) Sachanlagen zum Marktwert, Grundstücke und Gebäude mindestens alle zehn Jahre;
i) Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital zu Nominalwerten.