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Art. 2 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Zuständigkeit für Ausgaben und Anlagen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Zuständigkeit für Ausgaben und Anlagen

1. Die Zuständigkeit für den Beschluss über frei bestimmbare Ausgaben richtet sich nach der jeweils massgebenden Gesetzgebung der Gemeinde. Bei wiederkehrenden Ausgaben ist die Höhe der erstmaligen Ausgabe massgebend für die Zuständigkeit.

2. Der Entscheid über eine Anlage und die Veräusserung von Finanzvermögen sowie die Neuaufnahme von Fremdkapital stehen in der Kompetenz der Exekutive, sofern die jeweils massgebende Gesetzgebung keine andere Zuständigkeit vorsieht.

3. Als Ausgabe gilt auch der Verzicht auf Einnahmen.

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