Art. 18 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Vorfinanzierungen
Art. 18 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Vorfinanzierungen
1. Die Bildung von Vorfinanzierungen (Reserven) für Investitionsvorhaben benötigt einen Beschluss der zuständigen Behörde.
2. Vorfinanzierungen können nur dann gebildet werden, wenn die vorgeschriebenen Abschreibungen nach Nutzungsdauer gedeckt sind, ein allfälliger Bilanzfehlbetrag abgetragen wurde und sie in der Erfolgsrechnung nicht zu einem Aufwandüberschuss führen.
3. Die Vorfinanzierungen sind zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen, und zwar ab Beginn der Inbetriebnahme der Investition. Davon unabhängig sind die planmässigen Abschreibungen entsprechend der Kategorie und der Nutzungsdauer vorzunehmen.
4. Die Vorfinanzierungen sind zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen, wenn feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird.
5. Sollen die Mittel für die Bildung einer anderen Vorfinanzierung eingesetzt werden, so gelten die Regeln für die Neubildung von Vorfinanzierungen. Die Änderung der Zweckbestimmung in der Bilanz anstelle einer Auflösung und Neubildung der Vorfinanzierung ist nicht gestattet.
6. Die aus allgemeinen Finanzmitteln geäufneten Vorfinanzierungen sind nicht zu verzinsen.