Art. 17 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Spezialfinanzierungen
Art. 17 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Spezialfinanzierungen
1. Die Spezialfinanzierungen sind in solche im Fremdkapital und solche im Eigenkapital zu unterscheiden. Sie werden dem Eigenkapital zugeordnet, wenn für sie
a) die Rechtsgrundlage von der Gemeinde geändert werden kann, oder
b) die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses aber der Gemeinde einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen lässt.
2. Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind marktkonform zu verzinsen. Davon ausgenommen sind Verpflichtungen gegenüber Spezialfinanzierungen, die mit allgemeinen Finanzmitteln finanziert werden. Der Zinssatz wird jährlich vom Departement für Finanzen und Gemeinden festgelegt. Er orientiert sich am Kapitalmarkt.
3. Die Exekutive löst jene Spezialfinanzierungen auf, deren Verwendungszweck entfallen ist oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann.