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Art. 16 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Interne Verrechnungen

Rechnungslegung
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Art. 16 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Interne Verrechnungen

1. Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten der Gemeinde für erbrachte Leistungen.

2. Sie sind vorzunehmen, wenn sie für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten sowie für die Verrechnung gegenüber Spezialfinanzierungen notwendig sind.

3. Sie sind möglichst zu pauschalieren und auf die effektiven Kosten auszurichten.

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