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Art. 15 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen

Rechnungslegung
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Art. 15 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen

1. Aktive Rechnungsabgrenzungen werden bilanziert für

a) vor dem Bilanzstichtag getätigte Ausgaben oder Aufwände, wenn die Leistung in der folgenden Rechnungsperiode bezogen wird;

b) Einnahmen oder Erträge, die der Rechnungsperiode vor dem Bilanzstichtag zuzuordnen sind, aber erst in der folgenden Rechnungsperiode fakturiert werden.

2. Passive Rechnungsabgrenzungen werden bilanziert für

a) vor dem Bilanzstichtag fakturierte oder bereits eingegangene Einnahmen oder Erträge, die der folgenden Rechnungsperiode gutzuschreiben sind;

b) vor dem Bilanzstichtag bezogene Leistungen (Ausgaben oder Aufwände), die erst in der neuen Rechnungsperiode in Rechnung gestellt werden.

3. Auf eine Rechnungsabgrenzung kann ausnahmsweise bei kontinuierlich anfallenden Leistungen verzichtet werden, in jedem Fall aber nur, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind

a) es besteht kein enger Zusammenhang zwischen Aufwand und Ertrag;

b) die Höhe der Leistung unterliegt keinen wesentlichen Schwankungen;

c) der einzelne Geschäftsvorfall überschreitet einen minimalen, auf die Grösse der Gemeinde beziehungsweise deren Finanzhaushalt abgestimmten Wert nicht;

d) es ist sichergestellt, dass überjährig betrachtet der Leistungsbezug eines ganzen Jahres pro Rechnungsperiode verbucht ist.

4. Besteht eine enge Verbindung zwischen Aufwand und Ertrag, sind beide nach den gleichen Regeln abzugrenzen.

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