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Art. 14 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Rückstellungen

Rechnungslegung
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Art. 14 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Rückstellungen

1. Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind

a) es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt;

b) der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich;

c) die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden;

d) der Betrag ist wesentlich.

2. Die Rückstellungen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gebildet wurden. Sie sind zugunsten jenes Bereichs aufzulösen, zu Lasten dessen sie gebildet wurden.

3. Die Rückstellungen sind im Anhang zu erläutern. Der Rückstellungsspiegel enthält insbesondere den Stand der einzelnen Rückstellungen und einen Kommentar dazu.

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