Art. 12 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Investitionsrechnung
Art. 12 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Investitionsrechnung
1. Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben für Verwaltungsvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen. Sie sind über die Investitionsrechnung zu buchen, wenn der Bruttobetrag folgende Aktivierungsgrenze übersteigt
a) Gemeinden bis 1000 Einwohner: Fr. 25 000.-
b) Gemeinden über 1000 bis 5000 Einwohner: Fr. 50 000.-
c) Gemeinden über 5000 bis 10 000 Einwohner: Fr. 75 000.-
d) Gemeinden über 10 000 Einwohner: Fr. 100 000.-
1bis Der bauliche und betriebliche Unterhalt an Vermögenswerten mit mehrjähriger Nutzungsdauer, welcher die Nutzung im Rahmen der Nutzungsdauer und des Nutzungsumfanges sicherstellt, ist der Erfolgsrechnung zu belasten.
2. Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens beziehungsweise deren Veränderungen sind unabhängig vom Betrag in der Investitionsrechnung zu erfassen.
3. Die Investitionsrechnung ist gemäss den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung zu gliedern.