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Art. 11 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Erfolgsrechnung

Rechnungslegung
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Art. 11 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Erfolgsrechnung

1. Die Erfolgsrechnung weist für das Kalenderjahr die Aufwände und Erträge aus. Sie ist gemäss den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung zu gliedern.

2. Die Erfolgsrechnung ist dreistufig. Sie zeigt auf der ersten Stufe den operativen, auf der zweiten Stufe den ausserordentlichen Erfolg je mit dem Aufwand- oder Ertragsüberschuss und auf der dritten Stufe den Gesamterfolg, welcher den Bilanzüberschuss oder den Bilanzfehlbetrag verändert.

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