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Art. 10 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Bilanz

Rechnungslegung
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Art. 10 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Bilanz

1. In der Bilanz werden die Aktiven und die Passiven einander gegenübergestellt. Wird ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen, verbleibt dieser auf der Passivseite der Bilanz.

2. Die Bilanz ist gemäss den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung zu gliedern.

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