710.200
CH-GR
Art. 1 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden - Geltungsbereich, Gegenstand und Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden · Geltungsbereich, Gegenstand und Zweck
1. Diese Verordnung gilt für die politischen Gemeinden.
2. In Ergänzung zum Finanzhaushaltsgesetz regelt sie die Grundsätze der Steuerung des Finanzhaushalts, des Kreditrechts, der Rechnungslegung sowie der Rechnungs- und Verwaltungsführung.
3. Sie dient der einheitlichen Anwendung des harmonisierten Rechnungslegungsmodells 2 (HRM2) und damit der Vergleichbarkeit.
4. Das Amt für Gemeinden stellt ergänzende Empfehlungen für die Gemeinden zur Verfügung.