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Art. 8 Reglement über die Tresorerie des Kantons Graubünden - Zinsänderungs- und Refinanzierungsrisiko

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Art. 8 Reglement über die Tresorerie des Kantons Graubünden · Zinsänderungs- und Refinanzierungsrisiko

1. Mit einem aktiven Risikomanagement wird die Fälligkeitsstruktur des Fremdkapitals unter Berücksichtigung der Aktivanlagen gesteuert. Der Zinsentwicklung und der Zinserwartung an den Finanzmärkten (Zinsänderungsrisiko) und der Möglichkeit einer erschwerten Finanzierung aufgrund abnehmender Kreditwürdigkeit oder Störungen auf den Finanzmärkten (Refinanzierungsrisiko) ist Rechnung zu tragen.

2. Die Fälligkeiten der Schulden sind gleichmässig zu staffeln. Die Staffelung kann ergänzend auch mit geeigneten derivativen Zinsinstrumenten gesteuert werden.

3. Der Einsatz von derivativen Zinsinstrumenten erfolgt ausschliesslich zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken. Vor dem Abschluss eines Geschäfts mit derivativen Instrumenten müssen die Chancen und Risiken einer geplanten Transaktion im Gesamtzusammenhang analysiert und schriftlich festgehalten und vom Departement genehmigt werden.

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