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Art. 7 Reglement über die Tresorerie des Kantons Graubünden - 3. Schulden

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Art. 7 Reglement über die Tresorerie des Kantons Graubünden · 3. Schulden

1. Zulässig ist die Aufnahme von Fremdmitteln bei in der Schweiz oder im Ausland domizilierten Geldgebern.

2. Die kurzfristige Mittelbeschaffung mit Laufzeiten bis 12 Monate erfolgt in der Regel in Form von festen Vorschüssen mit fixen Laufzeiten und Zinssätzen.

3. Die langfristige Mittelbeschaffung mit Laufzeit über 12 Monate erfolgt in der Regel in folgenden Formen

a) Öffentliche Anleihen mit Kotierung an der Börse;

b) Privatplatzierungen mit einem oder mehreren Investoren;

c) Schuldscheindarlehen;

d) Hypothekardarlehen.

4. ...

5. Für die Aufnahme von kurzfristigen Schulden mit Laufzeit bis 12 Monate sind die Leitenden der Finanzverwaltung und der Abteilung Tresorerie zuständig. Die Summe der kurzfristigen festen Vorschüsse sowie der beanspruchten Kontokorrentkredite im Kompetenzbereich der Finanzverwaltung ist auf insgesamt 500 Millionen Franken limitiert.

6. Für die Aufnahme von Schulden mit einer Laufzeit von über 12 Monaten ist das Departement zuständig. Über die Emission von Staatsanleihen entscheidet die Regierung.

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