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Art. 6 Reglement über die Tresorerie des Kantons Graubünden - 2. Finanzanlagen

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Art. 6 Reglement über die Tresorerie des Kantons Graubünden · 2. Finanzanlagen

1. Die Bewirtschaftung von Finanzanlagen umfasst die flüssigen Mittel und kurzfristigen Geldanlagen sowie die kurz- und langfristigen Finanzanlagen, soweit sie gemäss Artikel 1 Absatz 1 unter dieses Reglement fallen.

a) * ...

c) * ...

f) * ...

2. Nominalwertanlagen sind durch die Leitenden der Finanzverwaltung und der Abteilung Tresorerie zu tätigen und bis zu den nachstehenden Maximallimiten pro Gegenpartei zulässig.

1. * ...

2. * Maximallimite in Franken pro Gegenpartei

2.0. * Rating A- oder A3: 10 Millionen

2.1. * Rating A oder A2: 25 Millionen

2.2. * Rating A+ oder A1: 50 Millionen

2.3. * Rating AA- oder Aa3: 75 Millionen

2.4. * Rating AA oder Aa2: 100 Millionen

2.5. * Rating AA+ oder Aa1: 125 Millionen

2.6. * Rating AAA oder Aaa: 150 Millionen

a) * Grundlage bilden die Einstufungen durch eine von der FINMA anerkannte Ratingagentur oder durch eine Schweizer Bank;

b) * Beim Abschluss von Neugeschäften sind allfällig verfügbare Credit Default Swaps (CDS) risikoorientiert zu berücksichtigen;

c) Für Guthaben auf Kontokorrenten mit uneingeschränkter Abdisposition gilt eine um 25 Millionen Franken erhöhte Limite;

d) * Für Guthaben und Anlagen bei der Graubündner Kantonalbank sowie beim Bund bestehen keine Maximallimiten.

3. ...

4. Für den Abschluss von Nominalwertanlagen zu Anlagezwecken mit Partnerwerken mit kantonaler Beteiligung oder mit Institutionen, die mehrheitlich durch den Kanton beherrscht werden und für die kein Rating besteht oder für die das Rating für das beabsichtigte Anlagevolumen nicht genügt, kann die Finanzverwaltung zusammen mit dem Departement pro Institution Anlagen bis insgesamt maximal 150 Millionen Franken tätigen.

5. Für den Kauf und den Verkauf von anderen Finanzanlagen, wie beispielsweise Beteiligungspapiere, strukturierte Produkte oder Vermögensverwaltungsmandate, ist pro Geschäft bis zu einem Betrag von 25 Millionen Franken das Departement und darüber die Regierung zuständig.

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