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Art. 5 Reglement über die Tresorerie des Kantons Graubünden - Bewirtschaftung Finanzanlagen und Schulden 1. Strategie

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Art. 5 Reglement über die Tresorerie des Kantons Graubünden · Bewirtschaftung Finanzanlagen und Schulden 1. Strategie

1. Mindestens jährlich legen das Departement für Finanzen und Gemeinden (Departement) und die Finanzverwaltung die konkrete Tresoreriestrategie für die Finanzanlagen und Schulden sowie für allfällige weitere strategische Handlungsfelder schriftlich fest. Im Rahmen der festgelegten Strategie ist die Finanzverwaltung für den operativen Vollzug zuständig.

2. Geschäfte in Fremdwährung sind nur zulässig, wenn sie abgesichert werden oder Bestandteil eines Vermögensverwaltungsmandats oder einer Kollektivanlage sind.

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