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Art. 4 Reglement über die Tresorerie des Kantons Graubünden - Planung und Steuerung der Liquidität

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Art. 4 Reglement über die Tresorerie des Kantons Graubünden · Planung und Steuerung der Liquidität

1. Die mutmasslichen Zahlungsströme werden aufgrund der Meldungen der Departemente und Dienststellen, der Erfahrungswerte der Tresorerie, des Budgets, der Finanzplanung sowie des Fälligkeitsprofils der Finanzanlagen und Schulden ermittelt. Gestützt darauf wird eine kurz- und mittelfristige Liquiditätsplanung geführt.

2. Die Departemente und Dienststellen haben bevorstehende Zahlungsausgänge und -eingänge so früh wie möglich der Finanzverwaltung zu melden. Es gelten folgende Fristen

a) 1 bis 5 Millionen Franken mindestens 1 Monat im Voraus;

b) über 5 Millionen Franken mindestens 2 Monate im Voraus.

3. Zur sicheren und kostengünstigen Abwicklung des Zahlungsverkehrs sind Fremdwährungskonten bei Banken im In- und Ausland bis zu einem gesamten Gegenwert von 1 Million Franken zulässig.

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