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Art. 1 Reglement über die Tresorerie des Kantons Graubünden - Gesetzliche Grundlagen und Geltungsbereich

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Art. 1 Reglement über die Tresorerie des Kantons Graubünden · Gesetzliche Grundlagen und Geltungsbereich

1. Dieses Reglement gilt für die kantonale Verwaltung und regelt die Bewirtschaftung der Finanzanlagen, der liquiden Mittel und der Schulden. Nicht erfasst werden Anlagen des Finanzvermögens, die im politischen Interesse gehalten werden. Sie sind nicht Bestandteil der Finanzanlagen im Sinne dieses Reglements.

2. Gestützt auf die spezialgesetzlichen Verordnungen haben die nachstehenden selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von Fremdmitteln die Vorgaben gemäss Artikel 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 und Artikel 7 sinngemäss einzuhalten

a) * Pädagogische Hochschule Graubünden;

b) * Fachhochschule Graubünden;

c) * Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales;

d) * Psychiatrische Dienste Graubünden.

Gesetzliche Grundlagen und Geltungsbereich Art. 3 Reglement über die Tresorerie des Kantons Graubünden →

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