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Art. 9 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - 4. Antragsverfahren

Kreditrecht
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Art. 9 FHV · 4. Antragsverfahren

1. Ein Verpflichtungskredit ist zu beantragen

a) * für eine einmalige Ausgabe, die dem Finanzreferendum untersteht; oder

b) * für eine gebundene einmalige Ausgabe für ein mehrjähriges kantonales Vorhaben mit einem Kreditbedarf von voraussichtlich mehr als einer Million Franken in mindestens einem der drei Finanzplanjahre.

2. Verpflichtungs- und Zusatzkredite sind dem Grossen Rat mit separater Botschaft zu beantragen, wenn sie zehn Millionen Franken übersteigen. In den übrigen Fällen können sie auch mit der Botschaft zum Budget oder zur Jahresrechnung beantragt werden, wobei die Regierung dem Vorhaben und Vorgehen vorgängig zustimmen muss.

3. In dringenden Fällen kann die Regierung einen Zusatzkredit, der nicht dem Finanzreferendum untersteht, der Geschäftsprüfungskommission zuhanden des Grossen Rates ohne Botschaft beantragen.

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