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Art. 8 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - 3. Preisstandklausel

Kreditrecht
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Art. 8 FHV · 3. Preisstandklausel

1. Enthält der Verpflichtungskredit eine Preisstandklausel, erhöht oder vermindert er sich bis zur Auftragsvergabe im Ausmass der Indexveränderung und nach der Auftragsvergabe gemäss der vertraglichen Regelung.

2. ...

3. Die Teuerungsberechnung erfolgt für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung des Kostenvoranschlages (Preisbasis des Verpflichtungskredites) und der Auftragsvergabe aufgrund des im Beschluss angegebenen Indexstandes.

4. Für die Zeit zwischen der Vergabe und der Ausführung beziehungsweise Lieferung werden mit den Unternehmern und Lieferanten vertragliche Abmachungen für die Übernahme allfälliger Lohn- und Materialteuerungen getroffen. Es darf höchstens die tatsächlich eingetretene Teuerung verrechnet werden.

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