710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 7 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - 2. Bestandteile
Kreditrecht
Art. 7 FHV · 2. Bestandteile
1. Der Verpflichtungskredit umfasst alle nach dem Grundsatz der Einheit der Materie zusammengehörenden und in der Finanzbuchhaltung zu erfassenden Aufwände und Erträge oder Ausgaben und Einnahmen, die nach der Genehmigung zur Realisierung des Vorhabens nötig sind.
2. Er kann für unvorhergesehene Aufwände oder Ausgaben eine Reserve von höchstens zehn Prozent beinhalten.
3. Enthält ein Vorhaben sowohl frei bestimmbare als auch gebundene Ausgaben, sind diese auszuweisen.
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