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Art. 55 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Inkrafttreten und Übergangsfrist

Schlussbestimmungen
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Art. 55 FHV · Inkrafttreten und Übergangsfrist

1. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

2. Für den Abschluss der Jahresrechnung 2012 gilt noch die Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt vom 14. Dezember 2004.

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