710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 54 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Aufhebung und Änderung von Erlassen
Schlussbestimmungen
Art. 54 FHV · Aufhebung und Änderung von Erlassen
1. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt vom 14. Dezember 2004 aufgehoben.
2. Die erforderlichen Anpassungen von regierungsrätlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2 erfolgen in einer separaten Verordnung.