710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 53 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Neubewertungen der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten
Schlussbestimmungen
Art. 53 FHV · Neubewertungen der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten
1. Die kantonalen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten nehmen beim Übergang zum HRM2 keine Neubewertung des Anlagevermögens vor.