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710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 53 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Neubewertungen der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten

Schlussbestimmungen
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Art. 53 FHV · Neubewertungen der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten

1. Die kantonalen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten nehmen beim Übergang zum HRM2 keine Neubewertung des Anlagevermögens vor.

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